Satzung

Satzungsänderung
Satzung der Schützengesellschaft Rethen/Leine e. V. von 1903


§ 1
Der Verein hat den Namen Schützengesellschaft Rethen/ Leine e. V. von 1903 und hat seinen Sitz in Laatzen (Ortschaft Rethen).

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen unter der Nummer 210/78. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.

§ 2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollten sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

§ 2 a

Jugendpflege in sportlicher, erzieherischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht.

§2 b

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jeder Einwohner Rethens werden, auf besonderen Antrag können auch Ortsfremde Mitglied werden, Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
A) die Einreichung einer Beitrittserklärung
B) die Zahlung eines Eintrittsgeldes, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

C) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand .

D) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

E) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.

F) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Benutzung des Eigentums der Gesellschaft.

§4
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

A) Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Es muss spätestens drei
Monate vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft sind alle Verpflichtungen dieser gegenüber zu erfüllen.
B) Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diesen
Bescheid innerhalb vier Wochen nach Erhalt des Einschreibebriefes Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5
Beiträge

Der jährliche Beitrag wird alljährlich in der Hauptversammlung festgesetzt, Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 6
Der Vorstand

Die Gesellschaft wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem gesamten Vorstand zusammen. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

1. Kassierer
Der gesamte Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender

1. Kassierer

2. Kassierer

1. Schriftführer

2. Schriftführer
Sportleiter
1. Schiwart
2. Schiwart

3. Schiwart

4. Schiwart

Jugendleiter

Jugendwart

Pressewart

Mitgliederwart
Die Ämter des Gesamtvorstandes sind Ehrenämter. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwölf Monate Mitglied der Gesellschaft sind. Die Ämter des Gesamtvorstandes sind Ehrenämter.
§ 7
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Zur Wahl des Vorstandes ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn von keiner Seite Widerspruch erhoben wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ferner sind zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es wird weiter ein Fahnenträger sowie ein Stellvertreter gewählt. Der Vorstand wird mit folgender Maßnahme gewählt:
in ungeraden Jahren:
der 1. Vorsitzende
der 2. Kassierer

der 1. Schriftführer

der Sportleiter

der 2. Schießwart

der 4. Schießwart

der Jugendleiter

der Mitgliederwart
in geraden Jahren:
der 2. Vorsitzende
der 1. Kassierer

der 2. Schriftführer

der 1 Schießwart

der 3. Schießwart

der Stellvertretende Jugendwart

der Pressewart
§ 8
Monatsversammlung

Monatsversammlungen finden nach Bedarf statt und werden durch Aushang bekannt gegeben. In jeder Versammlung werden die Beschlüsse protokollarisch festgelegt. Sämtliche Protokolle müssen vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Monatsversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geführt.
§ 9
Hauptversammlung

Im Januar jeden Jahres hat die Hauptversammlung statt zu finden. Der Vorstand hat in dieser Versammlung den Geschäfts und Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer geben den Revisionsbericht. Die Hauptversammlung erteilt, wenn es keine Bedenken oder Widersprüche gibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand Entlastung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Ein solcher Antrag ist mit Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich mit der entsprechenden Zahl der Unterschriften versehen dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Mitglieder sind hierzu 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 10

Anträge

Über alle Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung beziehungsweise die
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 a

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor der
Hauptversammlung beim Vorstand vorgelegt werden und sind in der Tagesordnung bekannt zu geben. Änderungen können nur mit 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 11
Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung. Sobald aber zehn Mitglieder für das Weiterbestehen der Gesellschaft sind, bleibt die Gesellschaft bestehen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt für gemeinnützige Zwecke verwendet werden es soll in diesem Falle dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsgruppe Rethen/Leine in Laatzen (Ortschaft Rethen) zufließen. Die Satzungsänderung wurde auf der Generalversammlung vom 26. Januar 2013 in Rethen angenommen. Mit der Annahme tritt die bisherige Satzung außer Kraft.